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Damit die Energiewende auch in Berlin endlich vorwärts kommt, gilt seit 1. Januar 2023 eine Solarpflicht.
In Berlin gilt seit 1. Januar 2023 die Pflicht zur Installation von Solaranlagen auf Neubaudächern und Dachsanierungen. Die Solarpflicht glitt auch mit einer Fassadenanlage als erfüllt.
Bereits Mitte Juli 2021 ist das Solargesetz von Berlin in Kraft getreten. Dieses sieht vor, dann ab 1. Januar 2023 alle Neubauten mit einer Gebäudenutzfläche von mehr als 50 Quadratmeter mit einer Photovoltaikanlage oder einer Solarthermieanlage auszustatten sind. Diese Solarpflicht umfasst die Vorgabe, dass mindestens 30 Prozent der Bruttodachfläche mit Modulen zu belegen sind. Die Bruttodachfläche ist wiederum die gesamte Dachfläche inklusive Dachüberstand und Dachrinne. Wenn das Dach aus mehreren Teilflächen besteht, ist die Bruttodachfläche die Gesamtfläche aller dieser Teilflächen.
Solarpflicht auch bei Dachsanierung
Diese Regelung gilt sowohl für Wohnbauten als auch für Gewerbegebäude. Ausgenommen sind nur Garagen, Schuppen, Gewächshäuser – obwohl sich hier die Integration von Solarmodulen regelrecht anbietet – und Traglufthallen. Die Solarpflicht gilt auch, wenn die Dächer von Bestandsgebäuden wesentlich umgebaut werden. Dies umfasst „Änderungen an der Dachfläche, bei der die wasserführende Schicht durch Dachausbau, Dachaufstockung oder grundständige Dachsanierung erheblich erneuert wird“, formuliert der Gesetzgeber. Im Unterschied zum Neubau muss hier mindestens 30 Prozent der Nettodachfläche solar genutzt werden. Die Nettodachfläche ist die nutzbare Dachfläche, also abzüglich aller Aufbauten und Störflächen wie Lichtkuppeln, Dachfenstern, Klimaschächten oder Schornsteinen.
Bei der Dachsanierung können die Gebäudeeigentümer aber auch von den Mindestvorgaben der Größe der Anlage abweichen. Sie müssen aber mindestens zwei Kilowatt Leistung installieren, wenn das Gebäude über maximal zwei Wohnungen verfügt. Bei Gebäuden mit drei bis fünf Wohnungen sind mindestens drei Kilowatt Solarleistung vorgeschrieben. Hat das Gebäude mindestens sechs und höchstens zehn Wohnungen, genügen sechs Kilowatt Solarleistung, um die Vorgaben zu erfüllen. Bei allen noch größeren Wohnungen gelten wieder die Flächenvorgaben.
Sowohl für den Neubau als auch für die Dachsanierung gilt aber, dass die Photovoltaikanlage nur so groß sein muss, wie der Gebäudeeigentümer oder Betreiber eine Einspeisevergütung nach dem EEG bekommt, ohne an einer Ausschreibung teilnehmen zu müssen. Diese Einschränkung gilt dann nur für sehr große Gebäude. Denn die in Auktionen erstrittene Marktprämie gibt es nur für Dachanlagen ab einer Leistung von einem Megawatt. Sollte nicht genügend Dachfläche vorhanden oder innovative Architekten am Werk sein, kann die Solarpflicht auch mit einer fassadenintegrierten Photovoltaikanlage erfüllt werden.
Abweichungen müssen gut begründet sein
Wenn der Bau einer Solaranlage nicht vertretbar ist, weil sie technisch unmöglich ist oder andere Gründe wie Denkmalschutz der Installation widersprechen, kann von der Solarpflicht abgewichen werden. Das gilt auch, wenn die Dachfläche nach Norden ausgerichtet ist oder eine Photovoltaikanlage auf einer Außenfläche des Gebäudes installiert wurde. In allen Fällen muss der Gebäudeeigentümer dies aber nachweisen und der Senat kann einen Sachverständigen zu Rate ziehen und prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, von der Solarpflicht abzuweichen.
Alle Regelungen zur Solarpflicht und den anderen Vorgaben im Solargesetz Berlin sowie einen Praxisleitfaden und die entsprechenden Formulare finden Sie auf der Internetseite des Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe von Berlin
Quelle:www.photovoltaik.eu